Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in Braunschweig e.V.
Name und Sitz:
Die Vereinigung führt den Namen ,,RENO Braunschweig“ Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten inBraunschweig e.V.
Sie hat ihren Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
Die jeweilige Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.
Vereinszweck:
(1) Ihr Zweck ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen aller ihrer Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit. Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen. Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischean Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.
(2) Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.
b) der Zusammenschluß aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens, sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben
d) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluß von Tarifverträgen.
e) Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten
f) Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Die Vereinigung versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsrechts.
(3) Die Vereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
(4) Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1978.
Mitglieder:
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Mitgliedschaft:
(1) Mitglied der Vereinigung kann werden:
a) jeder Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
b)anderen als in Absatz 1 a) bezeichneten Personen kann der Vorstand in besonderen Fällen die Mitgliedschaft zugestehen. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
Der Beitritt erfolgt schriftlich bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung derMitgliedschaft durch den Vorstand.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. DieAblehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruchbesteht nicht.
Austritt der Mitglieder:
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod eines Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres bis zum 30. September jedenJahres gekündigt werden, wobei die Kündigung nur rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30.9.bei der ,,RENO Braunschweig" (Geschäftsstelle) eingegangen ist. In begründetenAusnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, einer früheren Beendigung der Mitgliedschaftauf Antrag des Betroffenen zuzustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein
Ausschluß:
Durch Beschluss des Vorstandes, der mit mindestens 2/3-Mehrheit gefaßt werden muss, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es den Vereinszwecken gröblich zuwider handelt. Ausschließungsgrunde sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzungen und Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung
d) Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten bzw. nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.
Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch einen vom Vorstand eigenhändig unterzeichneten eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Beitrag:
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung bzw. bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten können sie nach § 7 ausgeschlossen werden.
Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Vorstand:
Der Vorstand (§ 26 BGB) der Vereinigung besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils alleinvertretungsberechtigt den Verein und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in besonderen Wahlgängen in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für da jeweilige Vorstandsamt vorhanden ist oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
Die Amtsdauer der Gewählten beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung. In der die Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluss der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und dieKassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemesseneAufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Gleiches giltfür die Mitglieder der Ausschüsse.
Ausschüsse:
Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss der MitgliederversammlungFachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse.
Der Ausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Ausschuß ist zu einer konstituierenden Sitzung innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der Einsetzung an gerechnet, vom Vorstand einzuberufen.
Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie hat nach der Neuwahl desVorstandes der ,,RENO Braunschweig“ jeweils erneut zu erfolgen.
Die Ausschüsse gelten nicht als Organ i.S. von § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.
Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstands sinngemäß.
Mitgliederversammlung:
Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung. Zu ihren Befugnissen gehören insbesondere:
1. Die Verhandlungen über die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Die Beschlussfassung über Beschwerden, welche die Amtsführung des Vereinsvorstandes betreffen, Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer,
3. Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer,
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
5. Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand eingebrachten Anträge.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt, durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und zur Tagesordnung selbst müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Tagung schriftlich mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle der „RENO-Braunschweig“ eingehen. Über die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass durch den ersten Vorstehenden zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.
ersatzlos gestrichen
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung:
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Das Stimmrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind, haben kein Stimmrecht.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Kassenprüfer:
Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände derVereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung für dieZeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Für dieAmtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Sie dürfen nicht demVorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist unzulässig.
Auflösung und Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens dreiviertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder dafür abgegeben werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden.
Bei Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin abzuführen.
Für den Fall, dass die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss.
Im Falle, dass das Vermögen nicht an die RENO Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Tarifvertragsgestaltung und Rechtsschutzgewährung:
Der Verein hat auf den Abschluß von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts-und Notarfachangestellen e.V. zu erarbeiten.
Dem Verein obliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewähren.
Bundesverband
1) Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- undNotarfachangestellen e.V. mit Sitz in Berlin und erkennt mit Verabschiedung dieserSatzung nebst Anlagen der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- undNotarfachangestellen e.V. an.
2) Der Verein ist insbesondere verpflichtet,
a) das RENOBLATT oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sofort nach Erscheinen seinen Mitgliedern zu übersenden,
b) den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für die Mitglieder ihm angeschlossener Vereine herausgegeben werden, seinen Mitgliedern sofort nach Erscheinen zu übersenden,
c) dem Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste, nach den vom Bundesverband aufgestellten Kriterien zu übersenden.
d) die nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist. Anstelle einer Überweisung kann auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden; in diesem Falle hat der Verein für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen.
Neufassung Stand: 5. August 2015